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Inhalt archiviert am 2022-12-07

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Kommission verlängert Frist zur Einreichung von Vorschlägen für Technologien zur Landminenräumung

Die Europäische Kommission hat vor kurzem einen Aufruf zur Vorschlagseinreichung für indirekte FTE-Aktionen im Rahmen des spezifischen Programms für Forschung, technologische Entwicklung (FTE) und Demonstration für eine benutzerfreundliche Informationsgesellschaft (ABl. Nr. C ...

Die Europäische Kommission hat vor kurzem einen Aufruf zur Vorschlagseinreichung für indirekte FTE-Aktionen im Rahmen des spezifischen Programms für Forschung, technologische Entwicklung (FTE) und Demonstration für eine benutzerfreundliche Informationsgesellschaft (ABl. Nr. C 38 vom 10.2.2000 S. 11) veröffentlicht. Unter Teil 1a von Punkt 4 dieses Aufrufs wurden Antragsteller aufgefordert, Vorschläge zu den Themen Datenfusion und intelligente Sensortechnologien für humanitäre Landminenräumung einzureichen (Handlungsschwerpunkt 1.4.2). Eine Studie über den "Operationellen Bedarf und Ausrüstungsanforderungen für Landminenaktionen in Südosteuropa" wurde vom Internationalen Zentrum für humanitäre Landminenräumung in Genf im Auftrag der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission durchgeführt. Die Ergebnisse könnten sich für die Antragsteller als nützlich erweisen, die beabsichtigen, Projektvorschläge zu dem obenerwähnten Handlungsschwerpunkt einzureichen. Informationen zu dieser Studie und damit zusammenhängende Informationen sind im CORDIS-Webdienst unter folgender Adresse abrufbar: URL: http://cordis.europa.eu/ist/calls/200001.htm Um es den Antragstellern zu ermöglichen, die Ergebnisse dieser Studie in Erwägung zu ziehen, ist die Frist, die für die Einreichung von Vorschlägen für den Handlungsschwerpunkt 1.4.2 vorgesehen ist, nun auf den 12. Juni 2000, 17.00 Uhr (Ortszeit Brüssel) festgelegt worden - ein Monat später als ursprünglich vorgesehen. Laut Kommission sollte diese Änderung berücksichtigt werden, wenn zum Beispiel der Leitfaden für Antragsteller konsultiert wird. Alle anderen Bedingungen, einschließlich jener, die für Abgabefristen gelten, bleiben gegenüber denjenigen, die in der obenerwähnten Ausschreibung angegeben sind, unverändert.